Auf dieser Seite finden Sie die aktuell gültigen Statuten, die von der Generalversammlung 2016 verabschiedet wurden. Die Original-Statuten sind gezeichnet durch die damalige Präsidentin Uschi Häberli und den damaligen Aktuar Peter Kaufmann.
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Name
Die Theatergruppe Friesenberg ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
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Zweck
Der Verein fördert und pflegt das gute Volkstheater.
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Mitgliedschaft
Natürliche Personen beiderlei Geschlechts können Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand.
Der Mitgliederbeitrag beträgt zwischen Fr. 20.- und Fr. 80.-. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
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Organe
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.
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Generalversammlung (GV)
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet zwingend einmal pro Kalenderjahr statt, normalerweise am Ende einer Spielsaison.
Der Vorstand kann nach Bedarf eine ausserordentliche GV einberufen. Eine Einberufung hat ferner zu erfolgen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt.
Zur GV werden alle Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge sind spätestens 10 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen.
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Geschäfte der GV
Die GV hat folgende Geschäfte zu behandeln:
- Abnahme der Jahresberichte und der Rechnung
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten resp. der Präsidentin
- Wahl der Revisoren
- Festsetzung des Jahresbeitrages
Die Revision der Statuten fällt ebenfalls in die Beschlussfassung der GV.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird durch die GV gewählt. Er besorgt die gesamte Geschäftsführung und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Namens des Vereins führen der Präsident resp. die Präsidentin und die durch den Vorstand bestimmten Personen die rechtsverbindliche Unterschrift.
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Revisoren
Die Revisoren haben die Rechnung zu prüfen und der GV schriftlich Bericht zu erstatten.
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Spielbetrieb
Die Auswahl der aufzuführenden Stücke ist dem Vorstand vorbehalten. Dieser verteilt auch die Rollen, legt die Regie fest und bestimmt die Aufführungsdaten.
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Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Über das im Falle einer Auflösung verbleibende Vereinsvermögen hat die GV zu befinden.
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Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der GV vom 13. Mai 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.